BEHANDLUNGSKOSTEN

Das psychotherapeutische Angebot wird durch eine approbierte Psychologische Psychotherapeutin erbracht, mit dem Schwerpunkt in Verhaltenstherapie und im Rahmen einer ambulanten Psychotherapie. In Abhängigkeit von Ihrer Versicherung oder Ihrem Abrechnungswunsch gibt es verschiedene Abrechnungsmöglichkeiten, die ich Ihnen im Folgenden kurz erörtern möchte. In jedem Fall stehe ich Ihnen gerne beratend zu den unterschiedlichen Kostenübernahmemöglichkeiten zur Seite.

Gesetzliche Krankenversicherung

Für Kassenpatienten gibt es die Möglichkeit einer Erstattung der privatärztlichen Leistungen (Kostenerstattungsverfahren). Die gesetzlichen Krankenkassen sind dazu verpflichtet, die psychotherapeutische Versorgung ihrer Versicherten zu gewährleisten. Sollten Sie trotz intensiver Bemühungen keinen Therapieplatz mit zumutbarer Wartezeit finden und Ihre Krankenversicherung Ihnen ebenfalls keinen Therapieplatz vermitteln kann, ist die Kostenerstattung gesetzlich im SozialGesetzBuch §13 ABS 3 SGBV festgelegt. 

Weitere Informationen finden Sie unter:

https://www.bptk.de/wp-content/uploads/2019/01/BPtK_Ratgeber_Kostenerstattung_2.pdf

Gerne unterstütze und berate ich Sie beim Kostenerstattungsverfahren mit Ihrer Krankenkasse.

Private Krankenversicherung und Beihilfeberechtigung

In der Regel werden die Kosten für eine ambulante Psychotherapie von den privaten Krankenkassen und der Beihilfe übernommen. In welchem Ausmaß die Kosten übernommen werden (z.B. Anzahl Therapiestunden) hängt ganz von Ihren individuellen Versicherungsbedingungen ab. Es ist ratsam sich vorab bei Ihrer Krankenkasse/Beihilfe über die genauen Übernahme-/Antragsmodalitäten zu informieren. Gerne unterstütze ich Sie bei der entsprechenden Antragsstellung.

Ungeachtet von diesen Bedingungen besteht ein Rechtsverhältnis nur zwischen Psychotherapeut und Patient. Die im Rahmen der psychotherapeutischen Praxis erbrachten Leistungen werden nach der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) privat in Rechnung gestellt und durch Sie mit Ihrer privaten Krankenversicherung/Beihilfe abgerechnet.

Opferschutzgesetz

Wenn Sie Opfer einer Gewalttat geworden sind, haben Sie auch durch das Opferentschädigungsgesetz einen Anspruch auf eine psychotherapeutische Akutbehandlung. Anspruchsberechtigt sind auch Hinterbliebene (Witwen, Witwer, Waisen, Eltern). Diesbezüglich berate ich Sie gerne persönlich.

Berufsgenossenschaften

Sollte Ihr Wunsch, eine psychotherapeutische Behandlung in Anspruch zu nehmen, mit einem Arbeits- oder Wegeunfall zusammenhängen, übernehmen die Berufsgenossenschaften zumeist die Kosten der psychotherapeutischen Behandlung.

Heilfürsorge der Bundeswehr oder Bundespolizei

Für Angehörige der Bundeswehr und Bundespolizei bestehen Sonderregelungen, wonach diese sich ebenfalls direkt in einer Privatpraxis behandeln lassen können. 

Selbstzahler

Es gibt verschiedene Gründe, weshalb ein Patient die Behandlungskosten nicht durch eine Krankenversicherung übernehmen lassen möchte oder kann. Es ist natürlich möglich, die Kosten selbst zu tragen. Die Krankenkassen erhalten in diesem Falle keine Information über die Inanspruchnahme einer Psychotherapie.

Mein Honorar richtet sich nach der Gebührenordnung für Ärzte/Psychotherapeuten (GOÄ/GOP) und beträgt derzeit im Regelfall 131,15€ nach Ziffer 870 (Steigerungsfaktor 3,0) .

Paar- und Familientherapie

Paar- und Familientherapie wird nicht von den Krankenkassen übernommen und muss daher vollständig selbst finanziert werden. Ich berate Sie gerne und unverbindlich zu den möglichen Kosten.